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Psychotherapie

So Rechnen wir ab

Gesetzlich Versicherte

 

Wir sind eine Privatpraxis und haben grundsätzlich keine Abrechnungszulassung für gesetzliche Krankenkassen. Gesetzlich Versicherte können in begründeten Fällen bei ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung der Psychotherapie nach § 13 Abs. 3 SGB V (Kostenerstattungsverfahren) beantragen, wenn nicht zeitnah ein Therapieplatz von einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten zur Verfügung gestellt wird.

 

Wenn Sie nach der Sprechstunde bei einem kassenzugelassenen Therapeuten keinen kurzfristigen Termin für den Beginn einer Psychotherapie erhalten, ist Ihre Krankenkasse verpflichtet die Therapiekosten bei einem Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung zu bezahlen. Leider weigern sich einige gesetzliche Krankenversicherungen diese Kosten zu übernehmen.

 

Die Bundespsychotherapeutenkammer empfiehlt wie folgt vorzugehen:

 

1. Termin in einer psychotherapeutischen Sprechstunde vereinbaren:

Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, Versicherten innerhalb einer Woche einen Termin zu einer psychotherapeutischen Sprechstunde zu vermitteln. Dieser Termin muss innerhalb von vier Wochen ab Terminvermittlung stattfinden.

 

In der Sprechstunde erfährt der Versicherte, wie seine psychischen Probleme einzuschätzen sind und ob er eine Behandlung benötigt. Hat der Psychotherapeut im Anschluss an die Sprechstunde keine Termine frei, um eine notwendige Behandlung selbst durchzuführen, erhält der Versicherte am Ende der Sprechstunde eine schriftliche Bescheinigung, welche Behandlung empfohlen wird. Darin kann auch stehen, dass eine psychotherapeutische Behandlung notwendig und unaufschiebbar ist.

 

2. Protokoll der vergeblichen Suche nach einem zugelassenen Psychotherapeuten anfertigen:

Der Versicherte nimmt dann zu mehreren Psychotherapeuten Kontakt auf, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können, und fragt, ob bei ihnen kurzfristig eine Richtlinienpsychotherapie möglich ist. Sagen mindestens drei bis fünf Psychotherapeuten, dass sie eine solche Behandlung kurzfristig nicht übernehmen können, kann der Versicherte sich auch an eine Privatpraxis wenden. Die vergebliche Suche nach einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten sollte er in einem Protokoll festhalten (Name des Psychotherapeuten, Tag und Uhrzeit der Anfrage, Wartezeit auf einen Behandlungsplatz).

 

3. Bescheinigung: Privatpraxis kann Behandlung übernehmen:

Findet der Versicherte eine Privatpraxis, die die Behandlung kurzfristig übernehmen kann, sollte er sich dies von dem Psychotherapeuten bescheinigen lassen. Der Psychotherapeut sollte über eine "Fachkunde in einem Richtlinienverfahren" verfügen. Der Versicherte sollte den Psychotherapeuten danach fragen.

 

4. Antrag an die Krankenkasse:

Der Versicherte beantragt bei seiner Krankenkasse, dass sie die Kosten für diese Behandlung übernimmt. Er stellt einen "Antrag auf ambulante Psychotherapie und Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V".

 

Der Versicherte legt dem Antrag bei:

 

 

Quelle

https://www.bptk.de/uploads/media/20170522_bptk-patienten-info_kostenerstattung.pdf

 

Falls Sie Fragen zum Kostenerstattungsverfahren oder zu freien Terminen haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

Aktuelles

Telefonisch erreichen Sie uns von Montag bis Freitag von 9:30 Uhr bis 15:00 Uhr.

 

gartenzimmer

Kontakt

Dipl.-Psych.
Monika Jendrny,
Dipl.-Betriebsw. (FH) Heidrun Schell GbR


Mauritiussteinweg 1
50676 Köln

Telefon: 0221 969 20 39
Telefax: 0221 969 26 77
E-mail: info@unfallnachsorge.de